Steuerrecht Besteuerungsregelung
Betreff: Stellungnahme zu Besteuerung des Einkommens und zusammenhängende Fragen
1) Besteuerungsregelung gemäß § 7 und § 9 des Einkommensteuergesetzes
2) Erklärung zu Zeile 64 das Formular zur Einkommensteuererklärung
3) Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensteuererklärung für 3 Jahre zurück und für frühere Zeiträume, nämlich 2015-2017
4) Doppelsteuerung und Nachweise zum steuerlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik
1. Besteuerungsregelung gemäß § 7 und § 9 des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommen von Vermietung haben ein spezielles Regime in der tschechische Einkommensteuergesetz, das günstiger als normale Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Einkommen von Vermietung kann aber unter Bestimmte Bedingungen für Einkommen von selbständiger Tätigkeit ansehen.
Paragraph 7 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält die grundlegende Liste der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die der Besteuerung unterliegen. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb und anderen Arten von Unternehmen.
Gemäß § 7 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, die als Betriebsvermögen eingestuft sind.
Gemäß § 9 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes als Mieteinnahmen gelten Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken oder Wohnungen und Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen gelegentliche Vermietung.
Mieteinnahmen sind nicht sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig. Der Vermieter zahlt also nur Einkommensteuer auf die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, und zwar in Höhe von 15 %. Dies ist eine günstigere Art der Besteuerung als die Besteuerung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, auf die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Bei Mieteinnahmen kann der Steuerpflichtige, wenn er die nachweislich zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigten Aufwendungen nicht anwendet, diese pauschal mit 30 % der Einnahmen ansetzen, jedoch nicht mehr als 600.000 CZK.
Um das Einkommen von Vermietung unter § 9 zu besteuern, es muss geprüft werden, ob die Vermietung nicht tatsächlich eine vom Vermieter ausgeübte Tätigkeit ist und nicht unter eine der Regelungen in § 7 des Einkommensteuergesetzes fällt (z. B. wenn die Vermietung im Rahmen eines Gewerbes erfolgt oder wenn die beweglichen Sachen Teil eines Betriebsvermögens ist).
Wenn die Vermietung von beweglichen Sachen als Unternehmen eingestuft werden kann (vor allem wenn die beweglichen Sachen Teil eines Betriebsvermögens sind), sollten die Mieteinnahmen nach § 7 des Einkommensteuergesetzes und nicht nach § 9 besteuert werden.
2. Erklärung zu Zeile 64 das Formular zur Einkommensteuererklärung
In Zeile 64 das Formular zur Einkommensteuererklärung wird der Grundfreibetrag für den Steuerpflichtigen gemäß § 35ba Absatz 1, Buchstabe (a) des Einkommensteuergesetzes angepasst. Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf den Grundfreibetrag pro Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung beträgt nun 24.840 Kronen, d.h. 2.070 Kronen pro Monat. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Ermäßigung, die von jedem Steuerzahler in Anspruch genommen werden kann.
Der Grundfreibetrag hat insofern eine Schutzfunktion, als er bestimmte Mindestbeträge, die zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden, für alle Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausnimmt, wenn die Besteuerung nach Ansicht des Gesetzgebers eine übermäßige Belastung darstellen würde.
3. Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensteuererklärung für 3 Jahre zurück und für frühere Zeiträume, nämlich 2015-2017
Die zusätzliche Steuererklärung ist in § 141 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., der Abgabenordnung geregelt.
In § 141 Absatz 1 der Abgabenordnung heißt es: "Stellt der Steuerpflichtige fest, dass die Steuer höher ist als die zuletzt festgesetzte Steuer, so ist er verpflichtet, bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er dies festgestellt hat, eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung einzureichen und den Differenzbetrag innerhalb derselben Frist zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie der Veranlagungszeitraum läuft. Die letzte bekannte Steuer ist die sich ergebende Steuer, wie sie von der Steuerbehörde im bisherigen Steuerverfahren endgültig festgesetzt wurde."
Paragraph 141 Absatz 2 der Abgabenordnung weiter besagt: "Der Steuerpflichtige ist berechtigt, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung für eine niedrigere als die zuletzt festgesetzte Steuer einzureichen, wenn die Steuer rechtskräftig in unrichtiger Höhe festgesetzt worden ist; in einer solchen ergänzenden Steuererklärung oder ergänzenden Veranlagung können keine Verfahrensmängel der Finanzverwaltung gerügt werden."
Gemäß § 143 Absatz 1 der Abgabenordnung "kann die Steuer auf der Grundlage einer ergänzenden Erklärung oder einer ergänzenden Veranlagung oder von Amts wegen festgesetzt werden".
Gemäß § 148 Absatz 1 der Abgabenordnung "kann die Steuer nicht nach Ablauf der Veranlagungsfrist von drei Jahren festgesetzt werden".
Stellt ein Steuerpflichtiger fest, dass die von ihm gezahlte Steuer höher hätte sein müssen, ist er verpflichtet, bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er dies feststellt, eine ergänzende Steuererklärung abzugeben und gleichzeitig die Differenz zu zahlen. Wenn die Steuer niedriger hätte ausfallen müssen (d. h. der Steuerpflichtige hat mehr Steuern gezahlt, als er hätte zahlen müssen), hat er die Möglichkeit, innerhalb derselben Frist eine Steuererklärung für die niedrigere Steuer abzugeben.
Nach Ablauf der Dreijahresfrist für die Veranlagung (die ab dem Datum läuft, an dem die Frist für die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung abgelaufen ist) ist es jedoch nicht mehr möglich, eine zusätzliche Steuererklärung einzureichen, da die Steuer nicht veranlagt werden kann. In Bezug auf die Anwendung einer niedrigeren Steuer hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof dies in seinem Urteil mit Aktenzeichen 4 Afs 204/2020 ausdrücklich festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass die gleiche Regel für eine höhere Steuerschuld gilt.
4. Nachweise des steuerlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik
Der Bereich der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Deutschland wird durch das Abkommen von 1984 (Dekret Nr. 18/1984 Slg.) geregelt. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) der Abkommen gilt, dass Einkünfte aus Quellen innerhalb der Tschechische Republik und in der Tschechische Republik belegenes Vermögen, die nach diesem Vertrag in der Tschechische Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch die so ausgeschlossenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen.
Eine natürliche Person ist in der Tschechische Republik steuerlich ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat.
Der Wohnsitz ist der Ort, an dem der Steuerpflichtige eine ständige Wohnung hat, und zwar unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Absicht hat, sich ständig in dieser Wohnung aufzuhalten.
Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, sind diejenigen, die sich dort im betreffenden Kalenderjahr mindestens 183 Tage lang ununterbrochen oder in mehreren Zeitabschnitten aufhalten; jeder Tag des Aufenthalts wird gezählt.
Der Begriff des ständigen Wohnsitzes bedeutet, dass die Person über eine Wohnung oder ein Haus (eigenes, gemietetes, sogar einen Wohnwagen) verfügt, da20+s sie dauerhaft und ohne Unterbrechung nutzt und nicht nur gelegentlich für einen kurzen Aufenthalt (z. B. für eine Geschäftsreise, einen privaten Besuch, ein Studium).
Eine ständige Wohnung kann vom Steuerpflichtigen auch an eine andere Person vermietet werden (z. B. für eine längere Auslandsreise), jedoch in einer Form, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, die Nutzung je nach seinen Bedürfnissen unverzüglich zu erneuern. Zu den oben genannten Umständen, die indirekt auf die Dauerhaftigkeit der Wohnung hinweisen, gehören insbesondere der Familienstand (wenn auch die Ehefrau und die Kinder dort leben) und die Verbindung zu wirtschaftlichen Tätigkeiten (Arbeit oder Geschäft) usw. Die Dauer des Aufenthalts in der Tschechischen Republik ist nicht relevant.
Wird eine ergänzende Steuererklärung eingereicht, die eine geringere Steuerschuld aufgrund der Besteuerung von Einkünften in einem anderen Staat ausweist, fordert die Steuerverwaltung die Steuerbehörden des anderen Staates zur Zusammenarbeit auf, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige in dem anderen Staat Steuern gezahlt hat.
Das grundlegende Beweismittel ist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörden - in diesem Fall also eine Bestätigung der tschechischen Steuerbehörden, dass die Steuer in der Tschechischen Republik gezahlt wurde.
Der steuerliche Wohnsitz muss durch einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik oder einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 183 Tagen nachgewiesen werden. Der gewöhnliche Aufenthalt kann durch jedes geeignete Mittel nachgewiesen werden, aus dem hervorgeht, wo, wann und zu welchem Zweck sich der Steuerpflichtige in der Tschechischen Republik aufgehalten hat.
Wenn eine Person den steuerlichen Wohnsitz in der Tschechische Republik hat, sind die Einkünfte in der Tschechische Republik besteuern. Wenn die Einkünfte in der Tschechischen Republik besteuern sind, werden sie von der Bemessungsgrundlage der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
Bei Rückfragen sind wir immer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Mgr. Robert Tschöpl, Rechtsanwalt
i.s. Mgr. Petr Suchánek, Rechtsanwalt